AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung
    an diesen vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen
    dieses Vertrages schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
  2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
  3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der
    Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
  4. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.
  5. Fertigen wir nach Vorgaben unseres Vertragspartners, so ist dieser verpflichtet, uns von Rechten Dritter, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung von eventuellen Schutzrechten Dritter freizustellen.
  6. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über. Gleiches gilt für sogenannte Vorrichtungen. Der Vertragspartner erkennt unser Eigentum an
    Werkzeugen an.

§ 3. Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht

  1. Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zuzüglich Versand- und Verpackungskosten.
  3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des
    Zahlungsverzugs.
  4. Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch bei Geltendmachung von Mängelrügen oder Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist unserer Vertragspartner nur insoweit berechtigt, als die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Materialpreiserhöhungen zu erhöhen oder herab zu setzen.
  7. Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB – befugt Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

§ 4 Lieferzeit – Verzugshaftung – Abruf

  1. Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen
    und kaufmännischen Fragen.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung u.s.w., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise den Rücktritt zu erklären. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
    vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann unser Vertragspartner daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir unseren Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.
  5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten haben, oder uns in Verzug befinden, hat unser Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Sofern ein Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt unter Ausschluss von Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns und Folgeschäden. Bei Vorliegen eines Fixgeschäftes nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB/§ 376 HGB haften wir allerdings davon abweichend nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung hat für unsere Vertragspartner kein Interesse.
  7. Bei Abrufaufträgen hat ein Abruf grundsätzlich innerhalb einer Frist von längstens 12 Monaten zu erfolgen.

§ 5. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem ggf. bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
  2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiterzuveräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen. Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für
    Verpfändungen.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (Ziffer 2) gilt sinngemäß.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum, etwa im Falle einer Pfändung, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Firmen- bzw. Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
  6. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 4. und Ziffer 5., sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäftsoder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners –abzüglich angemessener Verwertungskostenanzurechnen.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 6 Lieferung – Gefahrübergang – Entgegennahme

  1. Sofern nichts Abweichendes insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person oder Anstalt, auf den Vertragspartner über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.
  4. Soweit unser Vertragspartner von uns verlangt, dass wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, werden wir dies tun. Die insoweit anfallenden Kosten trägt dann unser Vertragspartner.

§ 7 Mängelhaftung – Rügepflicht – Verjährung

  1. Bei Mängeln sind wir berechtigt, das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung selbst auszuüben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, durch uns verweigert wird oder sie für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Unserem Vertragspartner stehen dann die gesetzlichen Rechte zu.
  2. Mängelansprüche unseres Vertragspartners setzen die Einhaltung des § 377 HGB im Hinblick auf Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten voraus, das heißt, unser Vertragspartner muss umgehend nach Anlieferung eine grobsichtige Eingangskontrolle durchführen. Für die weitere (intensivere) Eingangskontrolle stehen unserem Vertragspartner 7 Arbeitstage ab Anlieferung zu. Erkennbar werdende Mängel sind jeweils unverzüglich zu rügen. Dies gilt auch bei versteckten Mängeln.
  3. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir nicht verpflichtet, zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
  4. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens unseres Vertragspartners haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung basieren, wobei uns entsprechendes Fehlverhalten von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine von uns übernommene vertragliche Regelung bezweckt gerade, unseren Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
  5. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei auch insoweit unsere Ersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Gleiches gilt bezüglich der Schadenshöhe, wenn unserem Vertragspartner Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche unseres Vertragspartners aus gesetzlicher Produkthaftung sowie Fälle der Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos.
  7. Weiter gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht angesichts von Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten ist. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Eine Pflichtverletzung unsererseits steht der unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  8. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  9. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.
  11. Abweichend von der vorstehenden Ziffer 10 gilt im Anwendungsbereich der § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährung von 3 Jahren.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in der vorstehenden Regelung (§7) vorgesehen ist, ist ausgeschlossen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend zu machenden Anspruches. Dies gilt insbesondere für Ersatzansprüche auf Schaden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche bei Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  2. Soweit uns gegenüber eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG – Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtstand ist für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  4. Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.
  5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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Am Planetenbrunnen 1
D – 35510 ButzbachGeschäftsführer: Sven Schnabl